Eine Gerechte Finanzierung Nachhaltiger Entwicklung
VENRO
Eine Zusammenstellung von Nachrichten aus den Bereichen (internationaler) Wirtschafts-, Finanz,- Umwelt- und Entwicklungspolitik „hib – heute im bundestag“ mit Neuigkeiten aus Ausschüssen und aktuellen parlamentarischen Initiativen. Diese sind können beim Bundestag per E-Mail-Newsletter hier bestellt werden: https://www.bundestag.de/newsletter.
Koalition lehnt Untersuchungsausschuss zu Cum-Ex ab
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz beschlossen
Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung
Bundesregierung setzt auf Angebotspolitik
Förderung der Intel-Ansiedlung in Magdeburg
Bundesregierung hält an Lieferaufbindung fest
Preise für Agrarrohstoffe im Überblick
Über- und außerplanmäßige Ausgaben im ersten Quartal 2023
Absprachen mit Internet-Unternehmen
Bundesregierung bekennt sich zum Bargeld
Mittelverwendung der Außenhandelskammern kontrolliert
Peru liefert zwischen 17 und 29 Prozent der Kupfererze
Kurzfristige Kredite des Bundes in Corona- und Energiekrise
Sachverständigen-Kritik am Cum-Ex-Antrag der Union
Kleinwaffen im Wert von 87 Millionen Euro exportiert
Experte fordert mehr Kompetenzen für Nachhaltigkeitsbeirat
Regierung verteidigt Nicht-Öffentlichkeit bei FIU-Angaben
Wirkung der EU-Sanktionen gegen Russland
Wiederaufnahme der Entwicklungszusammenarbeit mit Sansibar
AfD will Deutsches Institut für Menschenrechte abwickeln
Gesetzentwurf für Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden
Bundesbank bestätigt geldpolitische Straffung
DEG soll Auslandsgeschäft in Ukraine verstärken
Menschenrechte in Deutschland auf dem Prüfstand
Anhörung zu Änderungen im Wettbewerbsrecht
Oppositionsanträge zum Mercosur-Abkommen abgelehnt
Mercosur-Abkommen könnte Arbeitskräftebedarf steigern
Abschöpfung von Überschusserlösen soll enden
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung/Bericht
Berlin: (hib/HLE) Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die von der CDU/CSU-Fraktion auf Drucksache 20/6420 beantragte Einsetzung des zweiten Untersuchungsausschusses der 20. Legislaturperiode abgelehnt. Für den Antrag der Union, einen Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der Cum-Ex-Steueraffäre der Hamburger Warburg Bank und zur Rolle des damaligen Ersten Bürgermeisters und heutigen Bundeskanzlers Olaf Scholz einzusetzen, stimmten laut Beschlussempfehlung des Ausschusses (20/7552) die Fraktionen CDU/CSU, AfD und Die Linke. Die Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP lehnten den Antrag ab.
In der Aussprache des Ausschusses hatte die SPD-Fraktion betont, sie habe sich aktiv um eine Einsetzung des Untersuchungsausschusses bemüht. Es habe mehrere Gespräche und eine Anhörung von Sachverständigen gegeben. Die Bedenken der SPD-Fraktion, dass eine Untersuchung des Handelns von Hamburger Landesbehörden durch den Deutschen Bundestag als unzulässig angesehen werde, seien der CDU/CSU-Fraktion auch mitgeteilt worden.
Demgegenüber sprach die CDU/CSU-Fraktion den Koalitionsfraktionen jeden Einigungswillen ab. Die Bedenken der Koalition seien von Anfang an abstrakt geblieben und hätten sich in Hinweisen auf das Bundesstaatsprinzip und ein Verbot der Doppeluntersuchung erschöpft. Eine schriftliche, nachprüfbare Konkretisierung der Bedenken sei nicht erfolgt. Auch zu einem von der CDU/CSU-Fraktion vorgelegten und vom Ausschuss akzeptierten Änderungsantrag habe es keine konkreten Ausführungen seitens der Koalition gegeben. Mit dem Änderungsantrag wollte die Union sicherstellen, dass die Untersuchung „ausschließlich der Kontrolle der Aufsicht des Bundes bei der Rückforderung unberechtigter Kapitalertragssteuererstattungen dient und nicht selbstzweckhaft in die Eigenstaatlichkeit und Verfassungshoheit eines Landes eingreift“. Die in der Anhörung ins Gespräch gebrachte Teileinsetzung mit fünf von ursprünglich 19 Fragen nannte die Union unzumutbar.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte, der Antrag der CDU/CSU-Fraktion sei in seiner ursprünglichen Fassung nicht verfassungsgemäß gewesen. Eine Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wäre möglich gewesen, wenn der Antrag substanzielle Änderungen erfahren hätte. Diese substanziellen Änderungen seien aber nicht vorgenommen worden. Neben dem Minderheitenrecht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gebe es auch eine Pflicht, einen Antrag auf seine Verfassungsgemäßheit zu überprüfen.
Die Fraktion der FDP sah die beabsichtigten Untersuchungsgegenstände überwiegend als Überschreitung der Befugnisse des Bundestages an. Eine Untersuchung von Landessachverhalten durch den Deutschen Bundestag sei unzulässig. Der Änderungsantrag der CDU/CDU-Fraktion beseitige nicht die Unzulässigkeit der Untersuchungsgegenstände.
Die Fraktion der AfD zeigte sich verwundert über die Argumentation der Koalition. In der Vergangenheit seien Vorgänge im Freistaat Bayern vom Wirecard-Untersuchungsausschuss untersucht worden. Diese Untersuchungen seien maßgeblich von der SPD-Fraktion vorangetrieben worden. Nach der heute vertretenen Auffassung der Koalition wäre dies eine Kompetenzüberschreitung des Deutschen Bundestages gewesen.
Die Fraktion Die Linke vertrat die Auffassung, dass die CDU/CSU-Fraktion in dem Verfahren Schlussfolgerung aus den geäußerten Bedenken gezogen und in den Antrag aufgenommen habe. Von der Koalition habe es kein Entgegenkommen gegeben. Es entspreche außerdem der bisherigen Praxis, Landessachverhalte im Deutschen Bundestag zu untersuchen.
Recht/Ausschuss
Berlin: (hib/SCR) Der Rechtsausschuss hat am Mittwochmorgen den Weg frei gemacht für die Abstimmung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020 / 1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (20/6520)“. Die Vorlage passierte das Gremium in geändert Fassung mit Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bei Enthaltung der Fraktion Die Linke und Ablehnung der Fraktionen CDU/CSU und AfD. Die abschließende Beratung des Entwurfes im Plenum ist am Freitagnachmittag vorgesehen.
Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, EU-weit den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu stärken, weil durch verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen regelmäßig viele Verbraucher geschädigt würden. Zu ihrem Schutz sei es nötig, unerlaubte Praktiken flächendeckend zu beenden und Abhilfe zu schaffen, heißt es im Gesetzentwurf. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Staaten, zwei Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbände müssen danach das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen, durch die Verstöße gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können, zu erheben.
Abhilfeklagen gibt es im deutschen Recht bislang nicht. Die Regelungen für Abhilfeklagen von Verbänden sollen in einem eigenen Stammgesetz, dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, gebündelt werden. Darin sollen auch die bestehenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Musterfeststellungsklage integriert werden. Durch Änderungen im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie in einigen weiteren Gesetzen sollen die schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen durch Verbände an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden, schreibt die Regierung. Zusätzlich sollen ergänzende Regelungen zu Unterlassungsklagen und Abhilfeklagen in anderen Gesetzen geschaffen werden.
Der Ausschuss beschloss auf Antrag der Koalitionsfraktionen diverse Änderungen an dem Entwurf. So wurden etwa die Voraussetzungen, unter denen kleine Unternehmen Verbraucherinnen und Verbrauchern prozessual gleichgestellt werden, verengt. Dies soll nur noch bei Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als zwei Millionen Euro greifen. Eine weitere Anpassung betrifft das Verbraucherquorum. Hier soll es laut Änderungsantrag für die Zulässigkeit einer Klage ausreichen, „dass die klageberechtigte Stelle allein die mögliche Betroffenheit […] von mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbrauchern darzulegen hat. Ein Beweis der tatsächlichen Betroffenheit ist für die Zulässigkeit einer Verbandsklage nicht vorausgesetzt“, heißt es in der Begründung.
Zudem wurde auf Antrag der Koalitionsfraktionen eine Verlängerung der Geltungsdauer des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes um acht Monate bis zum 31. August 2024 beschlossen. Damit solle ein angemessener Zeitraum für eine „zügige Reform“ des Gesetzes gewährleistet werden. Vertreter der Koalitionsfraktionen hatten Anfang der Woche einen entsprechenden Zeitplan für die Reform vorgestellt.
Angenommen wurde zudem ein Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen. Dieser hat eine Anregung des Bundesrats zur Verjährungshemmung zum Gegenstand. Die Bundesregierung wird unter anderem aufgefordert, „zu prüfen, für welche behördlichen Anordnungen, die die Einstellung eines Verstoßes gegen Verbraucherschutzgesetze zum Gegenstand haben, das Einsetzen der Verjährungshemmung sinnvoll ist“.
Im Ausschuss keine Mehrheit fand ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion. Die Abgeordneten kritisierten darin unter anderem, dass der vorliegende Entwurf „eine Klageindustrie in Deutschland“ befördere und „für amerikanische Verhältnisse, die der Wirtschaft massiv schaden“, sorge. Unter anderem forderte die Fraktion, „die Regelung zu den klageberechtigten Stellen auf die der Musterfeststellungsklage“ zurückzuführen.
Klimaschutz und Energie/Verordnung
Berlin: (hib/MIS) Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sind am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten. Jetzt hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung (20/7538) zur Anpassung des Differenzbetrags vorgelegt. Darin heißt es, aufgrund der aktuellen Marktlage, die maßgeblich durch sinkende Großhandelspreise geprägt sei, dürfte die Differenzbetragsanpassungsverordnung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dem Ziel, Anreize zum Anbieterwechsel bei nicht marktüblichen Preisen zu setzen, nicht gerecht werden. Deswegen solle der Differenzbetrag für ausgewählte Verbrauchsgruppen angepasst werden, um Letztverbraucher oder Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise zu schützen. Als maximale Höhen des Differenzbetrags sollen abweichend zu den bisherigen Regelungen ab 1. Oktober 2023 bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas 6 Cent pro Kilowattstunde gelten und bei Letztverbrauchern von Strom 18 Cent pro Kilowattstunde.
Finanzen/Antwort auf Große Anfrage
Berlin: (hib/HLE) Angesichts der Herausforderungen für die deutsche Volkswirtschaft in Form von Dekarbonisierung, Digitalisierung und demografischem Wandel soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland gestärkt werden. Das schreibt die Bundesregierung in der Vorbemerkung ihrer Antwort (20/7523) auf eine Große Anfrage (20/5910) der CDU/CSU-Fraktion. Sie verfolge das Ziel, für Unternehmen ein steuerliches Umfeld zu schaffen, das die Investitionsfähigkeit stärke, Investitions- und Innovationsanreize verbessere und Bürokratie reduziere. Dabei gelte es indes, die Regeln für die Begrenzung der Staatsverschuldung einzuhalten.
In ihrer Antwort kündigt die Bundesregierung neue Gesetzesinitiativen zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Steuerrechts an. So will sie unter anderem den Compliance Aufwand reduzieren und zusätzliche Investitionsanreize setzen. Sie setze auf steuerliche Forschungsförderung und plane eine neue Investitionsprämie für Zwecke der Transformation und Modernisierung der Wirtschaft. Eine Quantifizierung, wie Steuerbelastungen sich auf Leistungsbereitschaft und Leistungswillen von Unternehmen auswirken, sei indes nicht möglich.
Die Abgeordneten der Unionsfraktion wollten von der Bundesregierung unter anderem wissen, wie hoch die tatsächliche Steuerbelastung für Unternehmen und Einzelpersonen in Deutschland im Vergleich zu allen anderen OECD-Staaten ist. Außerdem sollte die Bundesregierung die Frage beantworten, ob der Staat die bei einer im internationalen Vergleich relativ hohen Steuerbelastung eingenommenen Steuergelder besser und effizienter investiert als die Unternehmen und Bürger es tun würden.
Weitere Fragen betreffen die Wirkungen von Steuersenkungen zum Beispiel auf die Kaufkraft und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Auch die Frage, ob Deutschland das aktuelle Wirtschaftswachstum und den aktuellen Wohlstand mit der derzeitigen Steuerbelastung aufrecht erhalten kann, war Thema der Großen Anfrage.
In der Antwort wird unter anderem darauf verwiesen, dass Deutschland laut OECD-Daten zwar für einen Einpersonenhaushalt mit Durchschnittseinkommen nach wie vor die zweithöchste Abgabenbelastung aller verglichenen Industrieländer habe, dieser aber seit dem Jahr 2018 rückläufig sei, unter anderem wegen der Abschaffung des Solidaritätszuschlags für die allermeisten Einkommensgruppen, der Erhöhung des Grundfreibetrags und des Ausgleichs der kalten Progression bei der Einkommensteuer.
Sinkende Steuern hätten laut Bundesregierung im Sozialbereich insbesondere Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. So könne eine Umsatzsteuersenkung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln die Ausgabe der Krankenkassen senken. Allerdings warnt die Bundesregierung, dass dies zu entsprechenden Forderungen bei rezeptfreien Arzneimitteln und in anderen Wirtschaftsbereichen führen könne.
Eine Senkung der Lohnsteuer könne infolge höherer Nettogehälter zu höheren Ausgaben beim Krankengeld und dem Pflegeunterstützungsgeld führen. Auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung könnten höhere Nettogehälter zu steigenden Ausgaben führen, heißt es in der Antwort mit Verweis auf das Arbeitslosen-, Kurzarbeiter und Insolvenzgeld.
Insgesamt erwartet die Bundesregierung von der Alterung der Bevölkerung einen rückläufigen und mittelfristig negativen Wachstumsbeitrag des Faktors Arbeit. Dies erfordere eine angebotsorientierte Wachstumspolitik für mehr Investitionen und Innovationen, um die wirtschaftliche Produktivität zu steigern.
Wirtschaft/Antwort
Berlin: (hib/EMU) Laut eigenen Angaben plant der Chiphersteller Intel am neuen Standort Magdeburg Investitionen im Umfang von mehr als 30 Milliarden Euro. Das geht aus einer Antwort (20/7474) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/7002) der Fraktion Die Linke hervor. Bundesregierung und Intel hätten eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Willen der Bundesregierung, die Ansiedlung zu fördern, bekräftige. Grundsätzlich würden laufende Verhandlungen von der Bundesregierung nicht kommentiert, heißt es weiter in der Antwort.
Das Unternehmen habe einen höheren Fördermittelbedarf angemeldet als der bisher von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Betrag; am 19. Juni 2023 hätten Bundesregierung und Intel eine Vereinbarung unterzeichnet, „die die geplante Investition von Intel in Magdeburg und den Willen der Bundesregierung, die Ansiedlung zu fördern, bekräftigt“, schreibt die Bundesregierung. Man habe sich zugleich dafür eingesetzt, dass eine höhere Förderung durch ein „signifikant höheres Investitionsvolumen begleitet wird.“ Das Projekt habe eine sehr hohe Priorität; das Ziel sei, die Ansiedlung von Intel zu ermöglichen, heißt es weiter in der Antwort.
Die Ansiedlung soll zudem im Rahmen des European Chips Act gefördert werden. Die Verabschiedung des European Chips Act durch die Europäische Kommission ist nach Angaben der Bundesregierung jedoch keine Voraussetzung für die Förderung durch den Bund.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/Antwort
Berlin: (hib/JOH) Laut Bundesregierung setzt das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) das Prinzip der Lieferaufbindung für Entwicklungsleistungen weiterhin in allen Partnerländern der bilateralen Zusammenarbeit um. Sie bringe sich zugleich in die aktuelle Debatte zur Reform der Empfehlungen des Entwicklungsausschusses der OECD (OECD-DAC) zur Lieferaufbindung ein und gestalte die international vereinbarten Kriterien mit, betont sie in einer Antwort (20/7485) auf eine Kleine Anfrage /20/7042) der CDU/CSU-Fraktion.
Lieferaufbindung bedeutet, dass die Auszahlung der Mittel nicht an Bedingungen, beispielsweise Waren und Dienstleistungen aus dem Geberland zu beziehen, geknüpft wird. Sie wurde im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vereinbart. Die Unionsfraktion schreibt hierzu, angesichts einer zunehmenden Systemkonkurrenz müsse hinterfragt werden, ob die Vereinbarungen den entwicklungspolitischen Zielen der OECD-Länder noch gerecht werden. Die zum Zuge kommenden Bieter, zum Beispiel aus China, seien häufig regierungsnah und damit bei der Auftragsvergabe einen Wettbewerbsvorteil.
Die Bundesregierung betont, es handle sich bei der Auftragsvergabe im Rahmen der Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit um Vergaben des jeweiligen Partners gemäß internationalen Standards. Jeder Auftragsvergabe für Lieferungen und Leistungen gehe immer eine öffentliche Ausschreibung des Partnerlandes nach internationalen Qualitätsstandards voraus, auch müssten die Empfehlungen der OECD zur Lieferaufbindung von staatlichen Entwicklungsleistungen eingehalten werden. Die Bundesregierung und die von ihr für die finanzielle Zusammenarbeit (FZ) beauftragte KfW Entwicklungsbank (KfW) würden weder als ausschreibende Stelle noch als Vertragspartner der Unternehmen auftreten.
Des Weiteren führt die Bundesregierung in der Antwort aus, bei wie viel Prozent der ausgeschriebenen Mittel aus den Haushaltstiteln der „Finanziellen Zusammenarbeit“ in den vergangenen zehn Jahren chinesische, russische, indische und türkische Unternehmen den Auftrag erhalten haben. Rund 70 Prozent der Partnervergaben in 2020 und 2021 seien an Auftragnehmer mit Sitz im jeweiligen Partnerland gegangen.
Ernährung und Landwirtschaft/Antwort
Berlin: (hib/NKI) Bezüglich der erbetenen aktuellen Marktpreise von Agrarprodukten verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/7336) auf die Angebote landwirtschaftlicher Print- und Onlinemedien sowie auf ein umfassendes, kostenfreies Angebot im Internet, unter anderem des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und der Agrarministerien der Länder. Die Fraktion der AfD hatte sich in einer Kleinen Anfrage (20/7169) an die Bundesregierung gewandt und nach den aktuellen Preisen im Pflanzenbau für die 23. Kalenderwoche gefragt.
Haushalt/Unterrichtung
Berlin: (hib/SCR) Das Bundesfinanzministerium hat im ersten Quartal 2023 über- und außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von 1,36 Milliarden Euro genehmigt. Im selben Zeitraum genehmigte das Ministerium über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 8,35 Milliarden Euro. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung (20/7278) zur Haushaltsführung 2023 hervor.
Recht/Antwort
Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung sieht in einem Ende 2015 verabschiedeten Ergebnispapier einer Task Force zum Umgang mit rechtswidrigen Hassbotschaften im Internet „keine Abstimmung über relevante Wettbewerbsparameter“. An der Task Force hatte unter anderem Vertreter des damaligen Bundesministeriums für Justiz und Verbrauchschutz sowie Vertreter von Anbietern Sozialer Medien teilgenommen. „Eine kartellrechtlich relevante wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung ist bereits aus diesem Grund fernliegend“, heißt es in einer Antwort (20/7422) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/7132). Die Verständigung zielte demnach auf Best Practices und Ziele, „an denen sie sich orientieren sollten, um eine schnelle und effektive Bearbeitung von Hinweisen auf rechtswidrige Inhalte oder Inhalte, die gegen unternehmenseigene Nutzungsbedingungen verstoßen, sicherzustellen und dabei eine enge Zusammenarbeit mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen zu gewährleisten“. Mit Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes im Oktober 2017 sei diese Verständigung gegenstandslos geworden, „da der Umgang von Anbietern sozialer Netzwerke mit rechtswidrigen Inhalten seitdem gesetzlich geregelt ist“, heißt es weiter.
Finanzen/Antwort auf Große Anfrage
Berlin: (hib/HLE) In ihrer Antwort (20/7277) auf eine Große Anfrage (20/5953) der AfD-Fraktion zum digitalen Euro macht die Bundesregierung deutlich, dass ein möglicher digitaler Euro Bargeld nur ergänzen, aber nicht ersetzen soll. „Bargeld ist und bleibt die zentrale Geldform unserer freiheitlichen Gesellschaft“, schreibt die Bundesregierung und verweist auf das EU-Primärrecht, genauer auf Artikel 128 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB). Dort finde sich die rechtliche Verankerung von Banknoten als gesetzlichem Zahlungsmittel. Darüber hinaus regle Artikel 128 Absatz 2 AEUV, dass auch Euro-Münzen in beschränktem Umfang gesetzliches Zahlungsmittel seien.
Die Bundesregierung schreibt ferner, dass nach ihrer Kenntnis auch die EZB keinerlei Pläne verfolge, das Bargeld abzuschaffen. Europas Währungshüter hätten wiederholt betont, dass ein digitaler Euro das Bargeld ergänzen und nicht ersetzen solle. Ohnehin bedürfe die Einführung eines möglichen digitalen Euro eines demokratisch legitimierten Entscheidungsprozesses.
In ihrer Antwort vom 16. Juni weist die Bundesregierung auf einen für den 28. Juni angesetzten legislativen Vorschlag der EU-Kommission hin, der die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen digitalen Euro festlegen soll. Diesen hat die Kommission mittlerweile veröffentlicht. Die Bundesregierung betont in ihrer Antwort, dass in der EU das gesetzgeberische Initiativrecht bei der Europäischen Kommission liege. Erst nach einem Kommissionsvorschlag würden die europäischen Ko-Gesetzgeber aktiv, also das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union. Auch eine positive Entscheidung der EZB über den Eintritt in eine weitere Projektphase für einen digitalen Euro im Herbst 2023 würde keine Entscheidung über dessen Einführung bedeuten. Hier seien zunächst die genannten Gesetzgeber auf EU-Ebene gefordert. Vor Ende 2026 sei nicht mit einem digitalen Euro zu rechnen.
Die AfD-Fraktion hatte auch gefragt, mit welcher Arbeitsdefinition die Bundesregierung den Begriff digitales Zentralbankgeld verwende und ob es hierzu eine einheitliche Definition etwa von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) oder von der G 20 gebe. Hierzu wird in der Antwort auf einen Bericht von sieben Zentralbanken und der BIZ verwiesen, die folgende Definition beinhalte: „A CBDC is a digital payment instrument, denominated in the national unit of account, that is a direct liability of the central bank“.
Zum künftigen Umtauschkurs eines möglichen digitalen Euro ist in der Antwort zu lesen, dass nach Kenntnis der Bundesregierung die verschiedenen Formen des Euro, zu denen bisher Bargeld und Sichteinlagen bei Geschäftsbanken gehören, „stets fungibel und frei eins-zu-eins konvertierbar sein“ sollen. Diese direkte Konvertibilität sei wichtig, um die Einheitlichkeit des Geldsystems aufrecht zu erhalten.
Eine weitere Frage der AfD bezog sich auf einen möglichen Stromausfall und dessen Folgen für einen digitalen Euro. Die Bundesregierung schreibt dazu, dass Zahlungsverkehrssysteme und Marktinfrastrukturen gehalten seien, Resilienz-Maßnahmen zu ergreifen, um sich auf Störungen jedweder Größenordnung vorzubereiten und einen reibungslosen Betrieb zu gewährleisten. Entsprechend müsste auch ein digitaler Euro mit Sicherungs- und Resilienz-Maßnahmen bis hin zu einer auch während eines Blackouts nutzbaren Offline-Funktionalität ausgestaltet sein.
Derzeit sei im Falle von großflächigen Störungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Bargeld nach Kenntnis der Bundesregierung das einzige kurzfristig verfügbare und funktionsfähige Zahlungsmittel. Die Bundesbank könne jedoch auch bei Blackouts aufgrund umfangreicher Risikovorsorgemaßnahmen, zu denen auch eine Notstromversorgung zähle, die Bereitstellung von Bargeld für die Kreditwirtschaft gewährleisten. Zugleich müssten private Bargeldakteure ihrerseits selbst Vorsorge für solche Notfälle betreiben.
Wirtschaft/Antwort
Berlin: (hib/EMU) Die Verwendung von Zuwendungsmitteln im Netzwerk der Außenhandelskammern (AHKs) werden laut einer Antwort (20/7330) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/6656) der Fraktion Die Linke in mehreren Schritten kontrolliert.
Die AHK sind nach Angaben der Bundesregierung als Zuwendungsempfänger nach Ziffer 10.1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Paragraf 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) verpflichtet, jährliche Verwendungsnachweise vorzulegen. Diese Jahresabschlüsse werden vom zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geprüft.
Des Weiteren prüft die Bundesregierung laut der Antwort im Rahmen der jährlichen Wirtschaftsplanverhandlungen, ob die von den AHKs im Vorjahr ausgegebenen Ziele erreicht wurden und wirkt auf eine möglichst wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendungsmittel hin. Zudem würden stichprobenartig vertiefte Prüfungen der AHKs vor Ort durchgeführt. Der Zeitraum zwischen zwei vertieften Prüfungen je Standort soll dabei zehn Jahre nicht überschreiten, heißt es in der Antwort. Jährlich fänden zwischen zehn und zwölf vertiefte Vor-Ort-Prüfungen statt.
Wirtschaft/Antwort
Berlin: (hib/EMU) Beim Import von Kupfererzen und Kupferkonzentraten hat Peru in den vergangenen Jahren eine Rolle gespielt, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/7364) auf eine Kleine Anfrage (20/6898) der Fraktion Die Linke zum peruanischen Kupferbergbau. Es handele sich dabei um Produkte ganz am Anfang der Wertschöpfungskette.
Der Anteil peruanischer Erze und Konzentrate an den deutschen Gesamtimporten in den Jahren 2013 bis 2022 rangiere zwischen 17 und etwas über 29 Prozent. Damit nahm das Land Plätze zwischen eins und vier auf der Rangliste der Erz- und Konzentratlieferanten ein, heißt es in der Antwort. Die Anteile peruanischer Lieferungen für Kupfermetall (Kathode), die Hauptverbrauchsspezifikation der Kupferbranche in Deutschland, schwanken nach Angaben der Bundesregierung zwischen 0 und 0,3 Prozent.
Auf die Frage der Abgeordneten nach Problemen beim Schutz von Menschenrechten und Umwelt in peruanischen Minen antwortet die Bundesregierung, dass ihr Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschutzprobleme im Umfeld der nach Deutschland exportierenden Minen nicht bekannt seien.
Haushalt/Antwort
Berlin: (hib/BAL) Der Bund hat seinen erhöhten Bedarf an Finanzmittel in den Jahren 2020 bis 2022 zu einem größeren Anteil über die Emission von Anleihen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr finanziert. Dies geht aus der Antwort (20/7369) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/7133) der AfD-Fraktion hervor. Die Exekutive begründet dieses Vorgehen damit, dass es nur so möglich gewesen sei, in kurzer Zeit hohe zusätzliche Volumina marktschonend aufzunehmen und das Volumen flexibel an die schwer abschätzbare Bedarfshöhe anzupassen.
Zugleich betont die Bundesregierung aber in einer Vorbemerkung, das der zusätzliche Finanzbedarf soweit möglich mit langen Laufzeiten gedeckt worden sei, auch mit den neu eingeführten Laufzeiten von 7 und 15 Jahren. Insgesamt habe der Bund während der Niedrigzinsphase seit 2015 sein Schuldenportfolio langfristig ausgerichtet und insbesondere die Ausgabe von Wertpapieren mit einer 30-jährigen Laufzeit gesteigert. Unterm Strich habe sich die durchschnittliche Restlaufzeit der Kreditaufnahme auch nach dem Jahr 2020 verlängert.
Insgesamt hat sich der Schuldenstand des Bundes inklusive der Sondervermögen von 1,11 Milliarden Euro 2013 auf 1,47 Milliarden Euro 2023 erhöht, wie die Daten in der Antwort zeigen. Dabei hat sich der Anteil der Finanzierungsmittel mit 30-jähriger Laufzeit von 16 auf 24 Prozent erhöht., während der Anteil von Bundeswertpapieren mit einer Laufzeit von weniger als 7 Jahren von 37 auf 28 Prozent gesunken ist.
Die Antwort zeigt ferner, dass der Bund seit dem Jahr 2013 unterm Strich Einnahmen durch Aufschläge auf Anleihen verzeichnet hat (Agio). Erst im vergangenen Jahr änderte sich dies, hier überwogen Disagios und führten zu Ausgaben von unterm Strich 3,62 Milliarden Euro 2022 und 3,99 Milliarden Euro 2023 (Stichtag 31. Mai). Diese Zahlen umfassen allerdings auch Nullkuponanleihen. Die Bundesregierung listet in ihrer Antwort Bundeswertpapiere mit positivem und Nullkupon nochmals gesondert auf.
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung/Anhörung
Berlin: (hib/HLE) In einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung am Donnerstag unter Leitung der stellvertretenden Vorsitzenden Esther Dilcher (SPD) ist der Antrag der Unionsfraktion (20/6420) auf Einsetzung eines zweiten Untersuchungsausschusses in der vorliegenden Form von den meisten Sachverständigen kritisch beurteilt worden. Die Union will die Umstände der Steueraffäre der Hamburger Warburg-Bank im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Steuergestaltungen untersuchen lassen. Nach Ansicht der CDU/CSU-Fraktion wirft auch das Agieren der Freien und Hansestadt Hamburg unter der Verantwortung des damaligen Ersten Bürgermeisters, des späteren Bundesfinanzministers und jetzigen Bundeskanzlers Olaf Scholz im Zusammenhang mit der Warburg-Steueraffäre schwerwiegende Fragen auf, die von dem Ausschuss geklärt werden sollen.
Für Professor Lars Brocker (Präsident des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz) stellt sich der Unionsantrag jedoch „insgesamt als rechtswidrig dar“, wie er in seiner Stellungnahme darlegte. Die Kompetenzgrenze, die das Bundesstaatsprinzip dem Untersuchungsrecht des Bundestages ziehe, sei überschritten worden. Auch im Falle eines Antrags einer qualifizierten Minderheit könne es „keine Pflicht des Bundestages geben, einen rechtswidrigen Einsetzungsbeschluss zu fassen. Einen verfassungswidrigen Untersuchungsausschuss einzusetzen, ist dem Bundestag angesichts seiner Verfassungsbindung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) verboten.“ Eine von der Union ins Gespräch gebrachte Ergänzung des Antrags ändere daran nichts. Allenfalls einige Teile des Antrags seien zulässig.
Professorin Jelena von Achenbach (Justus-Liebig-Universität Gießen) erklärte, der Antrag der Unionsfraktion sei nur in Teilen verfassungsrechtlich zulässig. Es sollten Vorgänge in der hamburgischen Regierung und Verwaltung untersucht werden, obwohl es keine allgemeine Aufsicht des Bundestages über die Länder gebe. Eine Untersuchung von Vorgängen im Land sei zwar verfassungsrechtlich nicht generell ausgeschlossen, sondern könne als Grundlage der Kontrolle der Bundesregierung zulässig sein. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die grundgesetzlich vorgesehene Aufsicht der Bundesregierung über die Bundesauftragsverwaltung. Insgesamt gehe es beim Steuerrecht und bei der Finanzverwaltung zudem um einen wesentlich durch den Bund geprägten Rechts- und Verwaltungsbereich. Um verfassungsrechtlich zulässig zu sein, müsste das Untersuchungsanliegen aber in diesem Sinne ausgerichtet und begründet werden. „Dies ist bislang nicht der Fall“, konstatierte von Achenbach in ihrer Stellungnahme.
Auch Professor Christoph Möllers (Humboldt-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät, Lehrstuhl für Öffentliches Recht) argumentierte unter anderem, zum Handeln der Bundesregierung, das von einem Untersuchungsausschuss untersucht werden könne, gehöre das Handeln des Bundeskanzlers in seiner amtlichen Funktion. Die frühere Tätigkeit in einer Landesregierung gehöre nicht dazu, weil die Kontrolle einer Landesregierung nicht zum Aufgabenbereich des Bundestags gehöre.
Professor Christoph Schönberger (Universität zu Köln, Rechtswissenschaftliche Fakultät) hielt in seiner Stellungnahme nur die Fragen in dem Unionsantrag für zulässig, „die sich auf das Aufsichtshandeln des Bundesfinanzministeriums, der Bundesregierung und von damit befassten Behörden im Geschäftsbereich der Bundesministerien im Hinblick auf die Geltendmachung von Steuerrückforderungen gegenüber der M.M. Warburg & Co. Bank durch die hamburgischen Landesbehörden beziehen“. Die übrigen Fragen seien unzulässig, weil sie das Handeln der hamburgischen Behörden und die Kommunikation des heutigen Bundeskanzlers Olaf Scholz zum Gegenstand der Untersuchung machen wollten.
Professor Heiko Sauer (Universität Bonn, Fachbereich Rechtswissenschaft, Lehrstuhl für deutsches und europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht) hielt den Einsetzungsantrag für überwiegend verfassungsrechtlich unzulässig, weil er im Kern auf die unmittelbare Untersuchung von Vorgängen in der Freien und Hansestadt Hamburg und des Handelns der dortigen politisch Verantwortlichen gerichtet sei. Dass es dabei um einen Fall der Bundesauftragsverwaltung gehe und auch finanzielle Interessen des Bundes berührt seien, ändere an dem Ergebnis nichts.
Anderer Auffassung war Paul Glauben (Ministerialdirigent a. D. beim Landtag Rheinland-Pfalz): Gegen den Einsetzungsantrag bestünden weder unter dem Gesichtspunkt der vertikalen Gewaltenteilung noch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der parlamentarischen Untersuchung durch einen Untersuchungsausschuss verfassungsrechtliche Bedenken. Ein effektives Untersuchungsrecht erfordere, dass der Untersuchungsausschuss auch Feststellungen zum Verhalten von Länderbehörden treffen könne. Dass es parallele Ermittlungen von Untersuchungsausschüssen auf Landes- und Bundesebene gebe, sei Staatspraxis. Auch werde die Eigenstaatlichkeit Hamburgs nicht berührt.
Professor Christian Waldhoff (Humboldt-Universität Berlin, Juristische Fakultät, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Finanzrecht) hielt den Antrag für verfassungsgemäß. Die Fragen nach Hamburger Ereignissen seien als maßgebliche Vorfragen für die anderen Fragen zu sehen. Der Bundestag als Zentralverantwortlicher für das gesamte Haushaltsgeschehen habe ein Eigeninteresse daran, dass dem Bund zustehende Steuereinnahmen ihm nicht vorenthalten würden. Das Budgetrecht als Königsrecht des Parlaments dürfe nicht an Informationsdefiziten scheitern. Hinzu komme, dass es beim heutigen Kanzler Scholz nicht nur um die damaligen Vorgänge in Hamburg gehe, sondern wie er in seinem jetzigen Amt mit diesen Vorgängen umgehe.
Die Sachverständigenliste (Teil der Tagesordnung der Sitzung) sowie Stellungnahmen der Sachverständigen auf bundestag.de: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw25-pa-geschaeftsordnung-anhoerung-952498
Wirtschaft/Antwort
Berlin: (hib/EMU) Im vergangenen Jahr wurden Einzelausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile in Höhe von 87,08 Millionen Euro erteilt. Das teilt die Bundesregierung in einer Antwort (20/7088) auf eine Kleine Anfrage (20/6614) der Fraktion Die Linke mit. Im Jahr 2023 seien bis zum Stichtag 15. April Einzelausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile in Höhe von 17,27 Millionen Euro erteilt worden. Im selben Zeitraum wurden im Jahr 2023 Einzelgenehmigungen für Kleinwaffenmunition in Höhe von 87,78 Millionen Euro erteilt (2022: 51,63 Millionen Euro).
Die Abgeordneten hatten gefragt, in welcher Höhe jeweils Exporte von Kleinwaffen, Kleinwaffenteilen und Kleinwaffenmunition in die Gruppe der EU-Länder, der Nato und der Nato gleichgestellten Länder und Drittländer genehmigt wurden. Dies und die Angaben zur Art der Kleinwaffen, Kleinwaffenteile und -munition beantwortet die Bundesregierung in tabellarischer Form.
Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung/Ausschuss
Berlin: (hib/HAU) Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung (PBnE) hat sich erneut Expertenrat zur Weiterentwicklung des Gremiums geholt. In der öffentlichen Sitzung am Mittwochabend sagte Professor Christian Calliess vom Fachbereich Rechtswissenschaft, öffentliches Recht und Europarecht an der Freien Universität Berlin, der Nachhaltigkeitsbeirat sollte in Zukunft vor allem auf eigenen Entschluss die Nachhaltigkeitsprüfung einzelner Gesetze, denen er eine besondere Bedeutung für die zukünftigen Generationen zumisst, auch substanziell überprüfen und gegebenenfalls auf Korrekturen drängen können.
Sinnvoll wäre aus seiner Sicht darüber hinaus ein mit aufschiebender Wirkung ausgestatteter Vorbehalt, „im Zuge dessen der Gesetzgebungsprozess angehalten werden und das federführende Bundesministerium zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsprüfung im Lichte der geäußerten Bedenken verpflichtet werden kann“. Derzeit, so Calliess, könne der Beirat Gesetzesvorlagen, die aus seiner Sicht einer unzureichenden Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen wurden, nur rügen. „Er verfügt aber über keinerlei Möglichkeiten, diese Vorlagen an die Bundesregierung mit der Aufforderung einer Nachbesserung zurückzuweisen.“
Calliess, von 2008 bis 2020 Mitglied im Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU), einem wissenschaftlichen Beratungsgremium der Bundesregierung, bemängelte zudem, dass der PBnE kein ständiger Ausschuss ist, sondern in jeder Legislaturperiode auf Beschluss des Bundestages eingesetzt werde. In den vergangenen Legislaturperioden sei dieser Beschluss erst zeitverzögert erfolgt, sagte er. Dies erschwere die kontinuierliche Begleitung der Nachhaltigkeitspolitik.
Die Umsetzung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sei jedoch eine beständige Daueraufgabe, „die alle Fachpolitiken und Ressorts betrifft“. Das spräche dafür, den Parlamentarischen Beirat als ständigen Ausschuss in der Geschäftsordnung des Bundestages zu verankern, „so dass er zeitgleich mit den übrigen Bundestagsausschüssen eingesetzt werden kann“.
Überdies, so der Experte, sollten die parlamentarischen Beratungsrechte des Beirats durch eine Ergänzung der Geschäftsordnung gestärkt werden. Das Gremium könne so in der parlamentarischen Beratung der nationalen und europäischen Nachhaltigkeitsstrategie mit der Federführung der Ausschussberatungen beauftragt werden. Vergleichbar dem Europaausschuss des Bundestages, der ebenfalls Querschnittsthemen behandelt, sollte der Parlamentraische Beirat seiner Auffassung nach für grundsätzliche Fragen zuständig sein, die die Nachhaltigkeitsstrategie als Ganzes betreffen. „In diesem Rahmen sollte der PBnE insbesondere auch mit dem Monitoring und mit Initiativen zur Fortschreibung der Nachhaltigkeitsstrategie befasst sein“, sagte Calliess.
Er präsentierte vor den Abgeordneten auch einen Vorschlag, um zu mehr Generationengerechtigkeit zu kommen. Da die Belange künftiger Generationen keine „Lobby“ hätten und vierjährige Wahlperioden nicht immer mit dem Gebot der Langzeitverantwortung konform liefen, sei zu überlegen, „wie das Nachhaltigkeitsprinzip in der Verfassung gestärkt werden könnte“. Laut Calliess könnte es in Form des Auftrags einer Nachhaltigkeitsverträglichkeitsprüfung explizit im Grundgesetz verankert werden. In einem neuen Artikel 20b Absatz 1 Grundgesetz könne es daher heißen: „Die Erfordernisse des Nachhaltigkeitsprinzips werden, insbesondere im Interesse künftiger Generationen, in einer Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie festgelegt. Sie müssen bei der Festlegung und Durchführung aller staatlichen Politiken und Maßnahmen berücksichtigt werden. Insoweit haben der Bund und die Länder geeignete organisatorische und institutionelle Vorkehrungen zu treffen.“
Finanzen/Antwort
Berlin: (hib/BAL) In ihrer Antwort (20/7258) auf eine Kleine Anfrage (20/7046) der CDU/CSU-Fraktion weist die Bundesregierung den Vorwurf mangelnder Transparenz bei der Aufklärung der Bearbeitungsrückstände der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zurück. Den Fragestellern wirft sie ein „offensichtlich unzutreffendes Verständnis der aufsichtsrechtlichen Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gegenüber der FIU“ vor.
Die Bundesregierung erklärt, dass das BMF bei den thematisierten Bearbeitungsrückständen der FIU und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen lediglich im Rahmen der Rechtsaufsicht eingreifen könne, „also nur auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen hinwirken“ könne. Die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns könne nicht geprüft werden.
In ihrer Vorbemerkung schreibt die Bundesregierung ferner, „dass sich der parlamentarische Informationsanspruch nicht auf Gegenstände erstreckt, die einer Aktenvorlage oder einer Herausgabe sonstiger Dokumente gleichkommen“.
Die Unionsfraktion hatte in der Kleinen Anfrage unter anderem Auskunft über die Gründe verlangt, Antworten auf Fragen zu den Bearbeitungsrückständen der FIU nicht öffentlich zu geben, sondern nur in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung zu stellen oder gar gänzlich zu verweigern. Hierzu verweist die Bundesregierung nun auf bereits gegebene Antworten.
Die Antwort der Bundesregierung beinhaltet Daten über Verdachtsmeldungen im Bereich Geldwäsche. Demnach ist die Zahl von 144.005 im Jahr 2020 auf 337.186 im Jahr 2022 gestiegen. Von 289.823 nicht endbearbeiteten und als risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen wurden den Angaben zufolge 27.091 an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet (Stichtag 31. Mai 2023). Dabei handelte es sich in 10.200 Fällen in Vorkommnisse mit Bezug zu Geldwäsche und 16.891 mit Bezug zu einer sonstigen Straftat. Bezug zur Terrorismusfinanzierung hatte keiner der Fälle.
Nicht öffentlich beantwortet die Bundesregierung die Frage, wie viele der 289.823 Fälle an die Geheimdienste, also das Bundesamt für Verfassungsschutz oder den Bundesnachrichtendienst, übermittelt wurden. Sie begründet das unter anderem damit, dass „ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig“ wäre.
Auswärtiges/Antwort
Berlin: (hib/AHE) Nach aktuellem Stand sind in Deutschland wegen des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine Vermögenswerte in Höhe von rund 5,22 Milliarden Euro von Sanktionen erfasst. Das schreibt die Bundesregierung mit Verweis auf die zugrundeliegenden EU-Verordnungen Nr. 269/2014 und Nr. 833/2014 in der Antwort (20/7219) auf eine Kleine Anfrage (20/6852) der CDU/CSU-Fraktion. „Dies umfasst eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von gelisteten Personen und Entitäten (zum Beispiel Jachten und sonstige bewegliche Vermögenswerte, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen) sowie auch Auslandswerte der Russischen Zentralbank, die zwar nicht eingefroren, aber mit einem Transaktionsverbot belegt sind.“
Zur Frage der Wirkungen der Sanktionen gegen Russland verweist die Bundesregierung auf eine Einschätzung des Internationale Währungsfonds (IWF) im Mai 2023, nach der abschließend noch nicht zu beurteilen sei, wir stark sich westliche Sanktionen auf die russische Wirtschaft ausgewirkt hätten, jedoch Hinweise vorlägen, dass sich Russland zwar anpasse und so die Wirkungen der Sanktionen abfedere, für das kommende Jahr aber ein deutlicher Rückgang in den Staatseinnahmen erwartet werden könne. Die russische Wirtschaft sei 2022 laut russischer Statistikbehörde Rosstat im Jahr 2022 um 2,1 Prozent geschrumpft, trotz historisch hoher Öl- und Gaspreise. Die Prognosen für 2023 seien uneinheitlich, sie reichten von minus 2,5 Prozent (laut Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) bis plus 1,2 Prozent (russisches Wirtschaftsministerium), schreibt die Bundesregierung. Im ersten Quartal 2023 sei die Wirtschaft auch nach offiziellen russischen Angaben erneut um 2,2 Prozent geschrumpft.
Bereits seit Sommer 2022 würden die russischen Öleinnahmen sinken, seit Inkrafttreten von Ölembargo und Ölpreisdeckel im Dezember 2022 mit stark zunehmendem Trend. So seien im ersten Quartal 2023 45 Prozent weniger Öl- und Gaseinnahmen verzeichnet worden.
Der russische Staatshaushalt habe 2022 mit rund 40 Milliarden Euro Defizit abgeschlossen, was etwa zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts entspreche. Die Inflation im März 2023 habe bei 3,5 Prozent (2022 gesamt: 11,9 Prozent) gelegen.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/Antwort
Berlin: (hib/JOH) Mit der Wiederaufnahme der Entwicklungszusammenarbeit mit Sansibar will die Bundesregierung einen Beitrag zu Stabilität und Frieden auf der Inselgruppe leisten. Ziele der Kooperation mit Tansania und Sanisbar seien die Minderung der Armut, die Gleichberechtigung von Frauen, der Schutz der Biodiversität und die Unterstützung des Landes bei der Anpassung an den Klimawandel, schreibt sie in einer Antwort (20/7205) auf eine Kleine Anfrage (20/6840) der AfD-Fraktion.
Ihr sei bekannt, dass fünf Tansanier wegen homosexueller Handlungen zu 30 Jahren Haft verurteilt wurden. Über die strafrechtliche Verfolgung Homosexueller auf Sansibar wisse sie jedoch nichts. Gemeinsam mit gleichgesinnten Partnern bei der Regierung Tansanias setzte sie sich aktiv für die Respektierung der Menschenrechte von Homosexuellen und die Entkriminalisierung von Homosexualität ein, betont die Bundesregierung.
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung/Gesetzentwurf
Berlin: (hib/VOM) Die AfD-Fraktion will das Deutsche Institut für Menschenrechte in Berlin als unabhängige nationale Institution der Bundesrepublik zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland abwickeln. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (20/7349) eingebracht, durch den das Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) aufgehoben werden soll. Der Gesetzentwurf wird am Donnerstag erstmals im Plenum des Bundestages beraten.
Zur Begründung schreibt die Fraktion, das DIMR habe den eigenen Anspruch der politischen Neutralität aufgegeben und widme sich „der politischen Diffamierung der demokratischen Opposition im Deutschen Bundestag, der Alternative für Deutschland“. Das Institut habe sich „unabhängig von seinem gesetzlich normierten Auftrag“ zur Aufgabe gemacht, Wähler, Sympathisanten, Mitglieder und Mandatsträger der AfD zu diskreditieren. Als Beispiele nennt die Fraktion die Publikationen „Rassistische und rechtsextreme Positionierungen im Dienste des Staates? Warum ein Eintreten für die AfD mit der verfassungsrechtlichen Treuepflicht nicht vereinbar ist“ von Hendrik Cremer und „Nicht auf dem Boden des Grundgesetzes. Warum die AfD als rassistische und rechtsextreme Partei einzuordnen ist“ des gleichen Autors. Ein Zusammenhang zum gesetzlich normierten Auftrag könne nicht erkannt werden, heißt es im Gesetzentwurf. In Krisenzeiten könne es sich das Land nicht leisten, „Vereine, die sich der populistischen Propaganda zu Ungunsten der Opposition widmen“, großzügig finanziell zu fördern. Das DIMR war 2001 auf Grundlage eines einstimmigen Bundestagsbeschlusses ins Leben gerufen worden.
Finanzen/Gesetzentwurf
Berlin: (hib/BAL) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/7307) zur Ratifizierung von Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Königreich Schweden in den Bundestag eingebracht. Dieser soll am Donnerstag in vereinfachtem Verfahren an den Finanzausschuss überwiesen werden.
Laut Begründung erfolgt mit dem Vertragsgesetz die Umsetzung des am 18. Januar 2023 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens vom 14. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschafts- und Schenkungsteuern. Außerdem sichern sich beide Staaten gegenseitig Beistand in Steuerfragen zu.
Insbesondere geht es bei den Änderungen des Abkommens um die Verankerung der Mindeststandards der Industrieländerorganisation OECD und der G20-Staaten für eine internationale Unternehmensbesteuerung. Diese soll vermeiden, dass Unternehmen gar keine oder verminderte Steuern zahlen.
Finanzen/Ausschuss
Berlin: (hib/BAL) Bundesbankpräsident Joachim Nagel hat im geldpolitischen Dialog des Haushaltsausschusses bekräftigt, dass nach der jüngsten Zinserhöhung im Juni um 25 Basispunkte auch im Juli mit einer geldpolitischen Straffung im Euroraum zu rechnen sei. Dies hatte vergangenen Donnerstag bereits die Präsidentin der Europäischen Zentralbank (EZB), Christine Lagarde, vergleichsweise deutlich angekündigt.
Nagel wies vor den Bundestagsabgeordneten darauf hin, dass auf dem Arbeitsmarkt weiter geringe Unterbeschäftigung zu verzeichnen sei, und deshalb hier ein gewisser „Lohndruck im System“ bleibe. Dämpfende Wirkung hätten die höheren Zinsen am Wohnungsbau und auf den Wechselkurs des Euro, was wiederum auf die Exporte ausstrahlen könnte. Unterm Strich zeigten die Bundesbank-Prognosen aber, dass die wirtschaftliche Dynamik in Deutschland nach zwei schwachen Quartalen in der zweiten Jahreshälfte etwas anziehen dürfte.
Bei der Bankenregulierung betonte Nagel, dass es wichtig sei, dass alle Banken den Regulierungsrahmen Basel III umsetzen. Auf eine Frage der CDU/CSU-Fraktion sagte er, dass man zwar nie gelassen sein dürfe als Notenbanker, aber die Banken mittlerweile infolge der Regulierung der vergangenen Jahre mehr Eigenkapital und eine bessere Liquiditätslage aufwiesen.
Auf die Frage der SPD-Fraktion zu den Risiken steigender Zinsen für die Bundesbank-Bilanz und die darin enthaltenen Wertapapier-Bestände aus den Anleihekaufprogrammen des Eurosystems verwies Nagel auf seine bereits öffentlich gemachten Äußerungen, dass die Notenbank ausreichend Rückstellung gebildet habe.
Die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und FDP stellten jeweils unter anderem Fragen zu den Ursachen der erhöhten Inflationsraten. Die Grünen wollten dabei wissen, wie die Währungshüter mit den sehr volatilen Energiepreisen umgingen. Dazu sagte Nagel, dass für die Notenbanker vor allem Zweitrundeneffekte zu beachten seien, und somit sei es nicht mehr entscheidend, ob ein Angebots- oder ein Nachfrageschock Ausgangspunkt der Dynamik gewesen sei.
Zur Frage der FDP-Fraktion, ob die gegenwärtige Inflation nur auf exogene Schocks wie die gestiegenen Energeipreise infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine zurückzuführen sei, oder nicht auch auf die sehr expansive Geldpolitik in den vergangenen Jahren, gestand Nagel zu, dass die Inflation nicht erst seit dem Februar 2023 erhöht über dem Inflationsziel von zwei Prozent gelegen habe. Die Bundesbank erteilt auch Forderungen nach einem höheren Inflationsziel eine strikte Absage.
Die Frage der AfD nach den Restlaufzeiten der Wertpapiere aus den Wertpapierankaufprogrammen des Eurosystems der Zentralbanken (ESZB) beantwortete Nagel damit, dass die Bestände im Asset Purchase Programme (APP) teils noch mehr als eine Dekade liefen.
Der „Geldpolitische Dialog“ wird vierteljährlich unter wechselnder Federführung durch den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ausgerichtet und bezieht Abgeordnete dieser Ausschüsse sowie des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ein.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/Antrag
Berlin: (hib/JOH) Die CDU/CSU-Fraktion will den Wiederaufbau der Ukraine unterstützen, indem der Gewährleistungsrahmen des Bundes für die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) „möglichst zügig für Investitionen in der Ukraine insbesondere im Agrarsektor“ geöffnet wird. Hierfür sollen bis zu 200 Millionen Euro vorgesehen werden, fordern die Abgeordneten in einem Antrag (20/7189), über den der Bundestag heute debattieren wird, bevor er ihn an den federführenden Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur weiteren Beratung überweist.
Der russische Angriffskrieg habe die Wirtschaft des Landes schwer getroffen, heißt es zur Begründung. Das betreffe auch die Landwirtschaft, die oftmals als Kornkammer Europas bezeichnet werde und die auch für die Versorgung vieler Menschen im Globalen Süden von enormer Bedeutung sei. Bereits heute sollten daher Anstrengungen unternommen werden, die Landwirtschaft in der Ukraine dabei zu unterstützen, die Folgen des Krieges zu überwinden.
Die DEG, die sich als Tochter der KfW-Entwicklungsbank in staatlicher Hand befinde, biete Finanzierungsmodelle in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Darlehen, heißt es weiter. Außerdem berate sie private Unternehmen, die in Entwicklungsländern, zu denen die Ukraine aufgrund ihres geringen Bruttosozialprodukts pro Kopf zähle, tätig werden wollten. Die Fraktion hält es angesichts der wirtschaftlich schwierigen Situation der Ukraine für sinnvoll, der DEG die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Auslandsgeschäft in diesem Land verstärken.
Menschenrechte/Ausschuss
Berlin: (hib/SAS) Vor Beginn des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahrens durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) hat die Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung, Luise Amtsberg (Bündnis 90/Die Grünen), den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe am Mittwoch über dessen Ablauf sowie den anstehenden Rechenschaftsbericht der Bundesregierung informiert. Menschenrechtliche Herausforderungen sah Amtsberg insbesondere in den Bereichen Asyl, Armutsbekämpfung und Kinderrechte. Zudem bestehe Handlungsbedarf gegen Diskriminierung jeder Art.
Ähnlich äußerte sich Beate Rudolf, die Amtsberg zu dem Termin im Ausschuss begleitet hatte: Die Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR), das als unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution ebenfalls einen Bericht über die menschenrechtliche Situation für das Überprüfungsverfahren vorzulegen hat, betonte zudem Herausforderungen Deutschlands bei der Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus und Antiziganismus. Mehr getan werden müsse auch, um Frauen besser vor Gewalt zu schützen, so Rudolf. Der Bericht des DIMR für den Menschenrechtsrat lege darüber hinaus einen Fokus auf die Lage von Menschen mit Behinderungen, von Kindern, LGBTIQ-Personen und geflüchteten Asylbewerbern.
Amtsberg betonte im Gespräch mit den Abgeordneten die Bedeutung des seit 2007 alle vier Jahre stattfinden Universal Periodic Rewiew (UPR) durch den VN-Menschenrechtsrat, dem sich alle VN-Mitgliedstaaten zu unterziehen hätten. Das UPR-Verfahren sei das einzige, das alle verpflichte, einen kritischen Blick auf die Menschenrechtslage im eigenen Land zu werfen, sagte Menschenrechtsbeauftragte und bekräftigte, die Bundesregierung nehme die Überprüfung ernst. Anspruch sei, aufrichtig und selbstkritisch Bilanz zu ziehen. Nur so könne Deutschland international glaubwürdig auftreten und Menschenrechtsverstöße kritisieren.
In diesem Zusammenhang warb die Menschenrechtsbeauftragte um Begleitung des Verfahrens durch den Bundestag. Die Teilnahme einer Delegation des Menschenrechtsausschusses an der Anhörung in Genf im November sei ein wichtiges Signal, dass die Umsetzung von Menschenrechten gleichermaßen Anliegen von Regierung und Parlament ist, bekräftigte auch DIMR-Direktorin Rudolf.
In der Diskussion um die Schwerpunkte des bis Anfang August vorzulegenden Regierungsberichts betonte die SPD-Fraktion die Notwendigkeit, die oft kritisierte Polizeipraxis des „Racial Profilings“ in den Blick zu nehmen, bei der das äußere Erscheinungsbild einer Person, wie etwa die Hautfarbe, als Entscheidungsgrundlage für Personenkontrollen, Ermittlungen und Überwachungen herangezogen wird.
Die Grünen-Fraktion erkundigte sich nach Fortschritten beim Zurückdrängen rassistischer und antiziganistischer Einstellungen, die Linksfraktion nach der geplanten Kindergrundsicherung zur Bekämpfung von Kinderarmut. Die FDP-Fraktion wollte erfahren, wie ein systematisches Monitoring von Maßnahmen aussehen könne, welche die Bundesregierung zur Rechtsextremismus-Bekämpfung in Reaktion auf frühere Empfehlungen durch VN-Mitgliedstaaten beschlossen habe.
Die Schwerpunktsetzung des DIMR-Berichts hinterfragte die CDU/CSU-Fraktion: Wie komme man dazu, politisch noch diskutierte Fragen wie etwa die Ersetzung des Begriffs „Rasse“ im Grundgesetz als menschenrechtliche Kernforderung an Deutschland zu formulieren? Widerspruch kam auch von der AfD-Fraktion: Zwar äußere das DIMR Kritik an fehlenden Kinderrechten, schweige aber zu Lockdowns und Schulschließungen während der Coronapandemie.
Wirtschaft/Anhörung
Berlin: (hib/EMU) Die von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind von den acht Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses am Mittwoch äußerst konträr diskutiert worden. Während eine Mehrheit die Vorteile der Novelle unterstrichen, äußerten einige Fachleute Bedenken, dass dem Bundeskartellamt mit der Neuerung zu viele Möglichkeiten der Marktgestaltung eingeräumt würden.
Der Gesetzentwurf (20/6824) zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze sieht unter anderem vor, die Wirksamkeit von sogenannten Sektoruntersuchungen im Kartellrecht zu erhöhen. So sollen die Verfahren demnächst schneller ablaufen und das Bundeskartellamt die Befugnis erhalten, im Anschluss an eine Sektoruntersuchung eine „erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs festzustellen und auf dieser Grundlage verhaltensbezogene und strukturelle Abhilfemaßnahmen anzuordnen“.
Mit der GWB-Novelle soll zudem unter anderem die Anwendbarkeit der kartellbehördlichen Vorteilsabschöpfung vereinfacht werden. So blieben wirtschaftliche Vorteile, die durch Verstöße gegen das Kartellrecht entstanden sind, nicht bei den Unternehmen, die die Verstöße begangen haben, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Jens-Uwe Franck, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Kartellrecht an der Universität Mannheim, bewertete die nun vorgesehene Möglichkeit, Gewinne, die in Missachtung des Wettbewerbsrechts erwirtschaftet wurden, abzuschöpfen, als positiv: „Das scheint mit ein konzeptuell sinnvolles Instrument zu sein, wenn es eng ausgelegt wird“, sagte der auf Vorschlag der SPD-Fraktion eingeladene Fachmann. Es sei im nun vorliegenden Gesetzentwurf zwar nicht ausgeschlossen, dass theoretisch ein Betrag abgeschöpft wird, der größer ist als der, der unrechtmäßig erwirtschaftet wurde, so Franck. Er verwies jedoch auch auf die bereits bestehenden Härtefallregelungen und die Zehn-Prozent-Deckelung. Mit der GWB-Novelle werde dem Bundeskartellamt zwar ein „weites Recht“ gegeben, die Gefahr von Marktdesign oder Preisfestschreibungen sehe er jedoch nicht, sagte der Sachverständige.
Stephan Wernicke, Bereichsleiter Recht bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer, hingegen sieht in dem Gesetzentwurf durchaus einen „Eingriff in das System“. Der auf Vorschlag der FDP-Fraktion eingeladene Sachverständige sagte, er unterstütze zwar die Einrichtung einer Subsidiaritätsregel. Doch man dürfe auf der anderen Seite nicht die Intensität einer Sektoruntersuchung unterschätzen, die diese für die Unternehmen habe. Wernicke bewertete den Gesetzentwurf zudem an einigen Stellen als nicht ausreichend ausformuliert. „Wir wollen den Gesetzestext ganz eindeutig haben“, sagte der Sachverständige. Es sei nicht klar formuliert, wann aus Sicht des Gesetzgebers Marktmacht in eine Störung umschlage. „Es fehlt im aktuellen Entwurf an nachvollziehbaren Maßstäben, an denen sich die Unternehmen orientieren können“, so Wernicke.
Georg Boettcher, Experte für Kartellrecht bei der Siemens AG, äußerte sich ebenfalls zu den Belangen der Unternehmen in Deutschland. Aus seiner Sicht entstehe durch die GWB-Novelle eine „hohe Rechtsunsicherheit“ auf Seiten der Unternehmen. Diese seien einem Eingriff durch das Bundeskartellamt ausgesetzt. Mit dem Gesetzentwurf gehe die Bundesregierung zudem einen europäischen Sonderweg. „Es gibt in der EU keine anderen vergleichbaren Regelungen“, sagte Boettcher, der auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion eingeladen worden war. Das Gesetz werde zudem nicht nur Großunternehmen treffen, sondern auch kleinere und mittlere Unternehmen, die häufig in kleinen Branchen agierten. Das neue Gesetz werde Auswirkungen auf Unternehmensentscheidungen haben, prognostizierte Boettcher. Wenn Deutschland so ein scharfes Wettbewerbsrecht habe, könnte es dazu kommen, dass sich Unternehmen überlegen könnten, wo sie stattdessen hingehen wollen.
Rupprecht Podszun, Direktor des Instituts für Kartellrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, sieht in dem durch den Gesetzentwurf gestärkten Wettbewerb hingegen einen Standortvorteil: Wenn sich Unternehmen darauf verlassen könnten, dass es in Deutschland keine Wettbewerbsnachteile gebe, spreche das für sie ja vielleicht genau für diesen Standort. „Ich glaube, wir brauchen diese Novelle, weil wir nicht immer hinterherlaufen wollen“, sagt Podszun, der auf Vorschlag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen eingeladen worden war. Es gebe hierzulande eine „strukturelle Wettbewerbsarmut“, die sich über Jahre und Jahrzehnte verfestigt habe, so Podszun. Den Begriff der Wettbewerbsstörung weiter zu präzisieren als im Gesetzentwurf vorgesehen, halte er für nicht sehr hilfreich. Da man nicht absehen könne, wie sich Märkte entwickelten, sei es nicht erstrebenswert, „den Begriff bis ins Detail zu definieren“, sagte der Fachmann.
Heike Schweitzer, Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht und Ökonomik an der Humboldt-Universität zu Berlin, hatte hierzu eine konträre Haltung: Es bestehe die Gefahr einer Aufladung des Begriffs Wettbewerbsstörung, wenn dieser nicht näher definiert würde, sagte die Sachverständige, die auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion zur Anhörung eingeladen worden war. Es sei zwar unbestritten, dass die herkömmlichen Wettbewerbsregeln nicht sämtliche Störungen adressieren, schreibt Schweitzer in ihrer schriftlichen Stellungnahme aus. „Für eine Rechtfertigung der in Paragraph 32f GWB-RegE vorgesehenen‘ erweiterten Sektoruntersuchung‘ reicht dies allerdings nicht aus.“
Martin Peitz, Professor für VWL und Angewandte Ökonomik an der Universität Mannheim, hingegen sah die Notwendigkeit einer erweiterten Sektoruntersuchung gegeben. Das Bundeskartellamt habe nach aktuellem Recht keine Möglichkeiten, Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Wettbewerb signifikant gestört sei, aber kein nachweisbar missbräuchliches Verhalten vorliege. Zudem seien Sektoruntersuchungen auch dann eine gute Maßnahme, wenn die Wettbewerbsintensität durch Schocks wie internationale Krisen eingeschränkt werde und durch den Rückgang des internationalen Handels der Wettbewerb geschwächt würde, sagte Peitz, der auf Vorschlag der SPD-Fraktion an der Anhörung teilnahm.
Kim Manuel Künstner, Anwalt für Kartellrecht und Partner in der Kanzlei Schulte Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, sagte, dass er im bisherigen GWB eine Lücke sieht. Die Einführung des Paragraphen 32f als Möglichkeit, nach einer Sektoruntersuchung Maßnahmen gegen betreffende Unternehmen zu ergreifen, bewertete der auf Vorschlag der Fraktion Die Linke eingeladene Sachverständige als ein „im Grunde richtiges Instrument“, da es sehr breit aufgestellt sei. Es sei jedoch auch zu beachten, dass dadurch die Verfahren länger und kostspieliger würden, so Künstner. In der Bilanz sei es jedoch richtig, „dass man sich mehr auf den Wettbewerbsprozess konzentriert“.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, konstatierte, dass sich ja alle einig seien, dass „es Märkte gibt, die verkrustet sind“. Zu den Befürchtungen der Kritikerinnen und Kritiker der Novelle sagte Mundt, dass es nicht darum gehe, von staatlicher Seite Märkte zu steuern und Preise festzulegen: „Es besteht kein Grund zur Sorge, dass das Bundeskartellamt ganze Industriezweige designt.“ Es gehe vielmehr darum, das Wettbewerbsprinzip des Entdeckungsverfahrens wieder möglich zu machen, sagte der Fachmann, der auf Vorschlag aller Fraktionen an der Anhörung teilnahm. Für nicht realisierbar hielt Mundt jedoch die vom Gesetzgeber anvisierte maximale Dauer der Sektoruntersuchung von 18 Monaten: „Das ist aus unserer Sicht ambitioniert. Unterschätzen Sie nicht die Dauer der Abläufe“, sagte er in Richtung der Abgeordneten.
Das Video zur Anhörung, die Stellungnahmen der Sachverständigen sowie weitere Informationen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw24-pa-wirtschaft-11-gwb-novelle-951258
Wirtschaft/Ausschuss
Berlin: (hib/EMU) Der Wirtschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch Anträge der CDU/CSU-Fraktion und der Fraktion Die Linke zum geplanten EU-Mercosur-Handelsabkommen zur Ablehnung durch das Plenum empfohlen.
In ihrem Antrag (20/4887) hatte die CDU/CSU-Fraktion eine verstärkte Zusammenarbeit mit „Wertepartnern“ gefordert; nur so werde der Erhalt der internationalen regelbasierten Ordnung und die Stärkung freiheitlich-demokratischer Gesellschaften in einer multipolaren Welt möglich sein. Die Unionsabgeordneten fordern die Bundesregierung deshalb auf, auf europäischer Ebene und in bilateralen Gesprächen mit den Mercosur-Staaten mit Nachdruck für eine zeitnahe Ratifikation des EU-Mercosur-Assoziierungsabkommens einzutreten.
Die Fraktion Die Linke forderte in ihrem Antrag (20/5980) hingegen die Bundesregierung auf, der Unterzeichnung des Abkommens durch die EU-Kommission in seiner jetzigen Form nicht zuzustimmen und sich dafür einzusetzen, dass der Ratifizierungsprozess des vorliegenden Abkommens gestoppt wird. Vielmehr solle sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für Neuverhandlungen einsetzen. Ziel solle sein, Arbeits-, Umwelt- und Menschenrechtsstandards und die Rechte der indigenen Bevölkerung samt einer staatliche Kontrollaufsicht verbindlich im Abkommen festzuschreiben.
Man warte momentan auf die Positionierung der Mercosur-Staaten zum Abkommen, berichtete die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Franziska Brantner (Bündnis 90/Die Grünen) in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses am Mittwoch. Der Prozess werde derzeit von Seiten Deutschlands und der Europäischen Union „proaktiv vorangebracht“, so Brantner. Es gebe konstruktive Gespräche und man sei zuversichtlich, in der Zeit der spanischen Ratspräsidentschaft mit den Verhandlungen voranzukommen.
Die hib-Meldung zur Anhörung zum Mercosur-Abkommen: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-943576
Wirtschaft/Antwort
Berlin: (hib/EMU) Modellrechnungen der London School of Economics sehen die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen des Mercosur-Handelsabkommens sowohl in der EU, als in auch in den Mercosur-Staaten als „überwiegend positiv“, sollte das Abkommen abgeschlossen werden. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (20/7054) auf eine Kleine Anfrage (20/6552) der Fraktion Die Linke hervor.
Das EU-Mercosur-Abkommen würde nach Ansicht der Bundesregierung den Arbeitskräftebedarf in Deutschland „langfristig spürbar, wenn auch moderat“ steigern. Eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragte Studie geht nach Angaben der Bundesregierung von einem Zuwachs um rund 60.000 Erwerbstätigen in Deutschland aus.
Die Abgeordneten der Fraktion Die Linke hatten in der Kleinen Anfrage auch dem Einfluss des Abkommens auf die Einfuhr von Rohstoffen gefragt, die für die Energiewende benötigt werden. Dazu schreibt die Bundesregierung, dass das Abkommen europäischen Unternehmen den Zugang zu kritischen Rohstoffen und Zwischenprodukten, die für die Energiewende und die Transformation der Industrie benötigt werden, erleichtern und die Zölle auf die Einfuhr kritischer Rohstoffe abschaffen würde. Das EU-Mercosur-Abkommen habe zudem eine wichtige Bedeutung für die deutsche Transformation und die deutsche Erreichung von Klimazielen, heißt es in der Antwort.
Klimaschutz und Energie/Unterrichtung
Berlin: (hib/MIS) Die Bundesregierung will die im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) vorgesehene Abschöpfung von Überschusserlösen beenden. In einer Unterrichtung (20/7172) führt die Regierung dazu aus: Die Abschöpfung von Überschusserlösen habe dazu gediente, stromerzeugende Unternehmen bei unerwarteten Zufallserlösen an der Verteilung der Lasten aufgrund krisenbedingt hoher Stromkosten zu beteiligen. Mit sinkenden Strompreisen und damit nur geringen Erlösen sei der Umsetzungsaufwand und der Eingriff in die Investitionsentscheidungen nicht mehr verhältnismäßig. Die Regelung im StromPBG zu Abschöpfung solle daher nicht über den 30. Juni 2023 hinaus verlängert werden, sofern dies europarechtlich nicht erforderlich ist. Die EU-Kommission habe sich jedoch in ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 gegen eine Verlängerung ausgesprochen.
Quelle: https://www.bundestag.de/hib
Die G20-Leaders‘-Erklärung 2024 von Rio de Janeiro thematisiert Herausforderungen der globalen Wirtschaft, sozialer Ungleichheit und der Klimakrise. Mit Bezug auf Finanzpolitik und globale Finanzarchitektur kritisiert die Erklärung die bisherige Umsetzung ambitionierter Reformen und verweist auf bestehende Defizite.
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